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Gesetze zur bürgerkontrollierten Demokratie in Thüringen (Entwurf)

hgrunst hgrunst  •  2024-07-27  •  2 comments
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Proposal code: CONSUL-2024-07-21

Die Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 wird geändert.

Die Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2024 (GVBl. S. 89), wird wie folgt geändert:

Artikel 68 

  • Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. 

  • Absatz 2 wird durch den bisherigen Absatz 3 ersetzt.

  • Die Zahl 50.000 wird durch die Zahl 5.000 ersetzt.

  • Absatz 3 wird zu Absatz 4, 

  • Absatz 4 wird zu Absatz 3,

  • Absatz 5 entfällt.

 

Artikel 81 

  • In Abs. 1 wird das Wort „Volksbegehren“ durch das Wort „Gesetzesinitiative“ ersetzt.

Artikel 82 

Absatz 1 wird neu gefasst: 

  • Satz 1: Die nach Artikel 46 Abs. 2 wahl- und stimmberechtigten Bürger können in den Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetzentwürfe (Gesetzesinitiativen) und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen.

  • Satz 2: Die Gesetzesinitiative oder der Antrag auf Auflösung des Landtages muss von mindestens fünf vom Hundert der Anzahl der Wählerinnen und Wähler der letzten Landtagswahl unterzeichnet sein.  

  • Satz 3: Ihre Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht auf Anhörung im Plenum.

  • Absatz 2 wird neu gefasst:

Eine Volksinitiative über die Ablehnung eines Parlamentsgesetzes oder einer Rechtsverordnung, die nach Art. 85 Abs. 2 in Kraft treten soll, muss von der Hälfte der Stimmberechtigten nach Abs. 1 S. 4 innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Gesetzes oder der Rechtsverordnung unterzeichnet sein (fakultatives Referendum).

Absatz 3 Satz 1 wird neu gefasst:

  • Stimmt der Landtag einer erfolgreichen Gesetzesinitiative, einem Antrag auf Auflösung des Landtages oder einem Bürgerbegehren nach Art. 68 innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens innerhalb von weiteren vier Monaten ein Volksbegehren, bei Gesetzesinitiativen oder Anträgen auf Auflösung des Landtages ein Volksentscheid statt.

Absatz 5 Satz 2 wird neu gefasst:

  • Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm durch Eintragung in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen drei vom Hundert der Stimmberechtigten oder in freier Sammlung mindestens fünf vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten zugestimmt haben.

Absatz 6 Satz 1

  • wird gestrichen.

Absatz 7

  • in Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
  • Satz 2 wird neu gefasst: Entspricht der Landtag der Vorlage nicht, findet innerhalb von weiteren vier Monaten ein Volksentscheid statt.

  • Satz 2 wird Satz 3 neu gefasst: Die Frist zwischen der Bekanntmachung des festgestellten Ergebnisses einer Gesetzesinitiative, eines Antrags auf Auflösung des Landtags oder eines Volksbegehrens und dem Volksentscheid ist durch das Präsidium des Landtages auf bis zu zehn Monate zu verlängern, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit einer landesweiten Wahl oder einem anderen Volksentscheid durchgeführt werden kann.

  • Nach Satz 3 wird ein Satz vier angefügt: Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages hat die mit Gründen versehenen Gesetzentwürfe in angemessener Form zu veröffentlichen.

  • Absatz 8 wird neu gefasst: Über die Annahme des Volksbegehrens, der Gesetzesinitiative oder des Antrags auf Auflösung des Landtags entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; es ist im Wege des Volksentscheids jedoch nur beschlossen, wenn mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt. Ein abgelehnter Antrag zur Auflösung des Landtags darf innerhalb derselben Legislatur nicht erneut eingebracht werden.

  • Nach Absatz 8 wird ein Absatz 9 eingefügt: Über einen Volksantrag nach Art. 82 Abs. 2 findet innerhalb von drei Monaten ein Volksentscheid statt. Ein vom Landtag beschlossenes Gesetz ist nicht zustande gekommen, wenn es durch die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, abgelehnt wurde.

  • Nach Absatz 9 wird ein Absatz 10 eingefügt: Das Nähere regelt das Gesetz.

 

Art. 83

  • Absatz 2 wird neu gefasst:

  1. Hierzu bedarf es entweder:

  • (a)    der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages oder

  • (b)    eines Volksentscheides. Eine Änderung der Verfassung nach Abs. 2 (a) bedarf der Genehmigung durch einen Volksentscheid.   Der Volksentscheid nach Abs. 2 S. 1 (b) oder S. 2 bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten der letzten Landtagswahl.

Art. 85 

Absatz 2 wird neugefasst:

  • Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, drei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind. Wird die in S. 1 bezeichnete Frist des Inkrafttretens durch Bestimmung unterschritten, bedarf das Gesetz der Genehmigung durch Volksentscheid (obligatorisches Referendum). Der Volksentscheid findet innerhalb von vier Monaten nach Ausgabe des Gesetzblatts statt. Art. 82 Abs. 8 gilt entsprechend.

Artikel 2 - Folgeänderungen

  • Begründung Die Regelungen in der Thüringer Verfassung zur Volksgesetzgebung sind mit hohen Quoren versehen. Zwar haben die Bürger die Möglichkeit Gesetzesinitiativen zu starten. Aktuell können die Bürger allerdings kaum bei der Gesetzgebung oder bei Verfassungsänderungen durch das Parlament mitbestimmen. Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, den Bürgern des Landes Thüringens einfachere Möglichkeiten an die Hand zu geben, politische Vorstellungen in den Landtag einzubringen oder Gesetzesinitiativen auf den Weg zu bringen und den Bürgern die Endentscheidungskompetenz und damit eine demokratische Kontrolle über alle parlamentarischen Entscheidungen der gewählten Repräsentanten an die Hand zu geben. Dabei ist weitestgehend darauf geachtet worden, dass die erforderlichen Quoren den parlamentarischen Vorgaben angepasst sind.

  • Dabei sind zum einen Begrifflichkeiten angepasst worden als auch neue Formen der Bürgerbeteiligung eingeführt. 

  • Sowohl für Gesetzesinitiativen als auch für Anträge auf Auflösung des Landtags ist nur noch ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. 

  • Neu hinzugekommen sind das fakultative und obligatorische Referendum bei Parlamentsgesetzen und Rechtsverordnungen. Parlamentarische Gesetze oder Rechtsverordnungen sollen in der Regel frühestens drei Monate nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Innerhalb dieser Zeit haben die Bürger die Möglichkeit einen Volksentscheid herbeizuführen, um das Gesetz oder die Rechtsverordnung abzulehnen. Ist der Gesetz- oder Verordnungsgeber der Auffassung, dass die Regelung schneller in Kraft treten muss, ist das entsprechende Gesetz nach Inkrafttreten durch Volksentscheid zu genehmigen. 

  • Verfassungsänderungen können nur noch durch Volksentscheid oder durch Zustimmung des Volkes vorgenommen werden. 

  • Der vorliegende Gesetzesentwurf achtet die Notwendigkeit einer repräsentativen Demokratie, bei der die Vertreter zunächst die Regelungskompetenz haben. Er achtet aber zugleich die Rolle der Bevölkerung als Souverän, der nicht nur bei der Wahl der Vertreter, sondern auch bei den Sachentscheidungen jederzeit eingreifen kann und bei grundsätzlichen oder eilbedürftigen Regeländerungen gefragt werden muss. Letztlich muss die Bevölkerung auch die Möglichkeit haben, die Vertreter jederzeit abzuwählen.   

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  • hgrunst
    hgrunst  •  Author  •  2024-07-27 12:59:41

    Ich führe Dich durch eine Veröffentlichung, die Du selber generierst und auch mit Copy & Paste arbeiten kannst. Dabei wirst Du schnell die Möglichkeiten erkennen und die Limitierungen.

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    • hgrunst
      hgrunst  •  Author  •  2024-07-27 12:58:10

      Lieber Ralf: Das Video wird durch Deine Konserve bei YouToub oder Vimeo ersetzt und später durch besser Aufnahmen auf Deiner Tour...

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